Statuten der Jungsozialist*innen Winterthur (JUSO Winti)
Wesen
Art. 1: Unter dem Namen Jungsozialist*innen Winterthur schliessen sich natürliche Personen zu einem politischen Verein gem. ZGB Art. 60 ff mit Sitz in der Stadt Winterthur zusammen.
Art. 2: Die JUSO Winterthur ist eine Sektion der JUSO Schweiz und der JUSO Kanton Zürich, im Sinne von Art. 5.1 der Statuten der JUSO Schweiz.
Zweck
Art. 3: Die JUSO Winterthur erstrebt eine sozialistische, gleichberechtigte und ökologische Gesellschaft; sie fördert die politische Arbeit der Jugendlichen in der Region Winterthur. Sie trägt insbesondere das sozialistische Gedankengut in die Jugend hinein und vertritt deren Interessen.
Stellung zur Sozialdemokratischen Partei (SP)
Art. 4: Die JUSO Winterthur ist offizielle Jugendorganisation der SP-Sektionen in Winterthur. Sie ist in ihren Entscheidungen und Handlungen unabhängig von der SP.
Mitgliedschaft
Art. 5: Mitglied der JUSO Winterthur kann sein, wer unter 35 Jahre alt ist und die Statuten der JUSO Winterthur anerkennt.
Art. 6: Die Mitgliedschaft bei der JUSO Winterthur bedingt keine Mitgliedschaft bei der SP.
Art. 7: Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags.
Art. 8: Die Mitgliedschaft bei anderen parteipolitischen Organisationen als der SP ist ausgeschlossen.
Art. 9: Ehrenmitglieder der JUSO Winterthur können an Jahresversammlungen vorgeschlagen werden und werden von den Anwesenden gewählt.
Art. 10: Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss aus der JUSO Schweiz, Ausschluss aus der JUSO Winterthur nach Art. 10a oder dem Beitritt zu einer anderen Sektion der JUSO Schweiz.
Art. 10a: Ein Mitglied, dass durch seine Aktivitäten den Zielen und Interessen der JUSO Winterthur zuwiderläuft und dadurch für die JUSO Winterthur nicht mehr tragbar ist, kann vom Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder ausgeschlossen werden.
Gegen den Beschluss des Vorstands kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen Rekurs bei der VV erheben. Die VV entscheidet innert 100 Tagen über den Rekurs.
Bis die VV über einen allfälligen Rekurs entschieden hat oder die Rekursfrist ungenutzt verstrichen ist, bleiben die Mitgliederrechte des betroffenen Mitglieds sistiert.
Der Vorstand informiert die VV unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte in jedem Fall über den Ausschluss eines Mitglieds. Im Fall eines Rekurses begründen der Vorstand und die betroffene Person ihre Haltung schriftlich zuhanden der VV.
Organe
Art. 11: Die Organe der JUSO Winterthur sind: Jahresversammlung (JV), Vollversammlung (VV), Vorstand (VS) und Revisionsstelle. Die Sitzungen aller Organe sind für alle Mitglieder öffentlich.
Art. 12: Oberstes Organ der JUSO Winterthur ist die Jahresversammlung, welche ordentlich einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammentritt.
Art. 13: Aufgaben der JV sind insbesondere: Erlass politischer Grundsatzerklärungen und Richtlinien für die zukünftige Tätigkeit, Abnahme des Jahresberichtes, Abnahme des Kassenberichtes, Wahlen der Vertreter*innen in die Organe der SP und der Organe der JUSO Kanton Zürich und der JUSO Schweiz. Wahl der Vertreter*innen der JUSO Winterthur in sonstigen Gremien, Änderungen der Statuten, Wahlen des Vorstandes inklusive der*die Kassier*in und der Revisionsstelle.
Art. 14: Die Vollversammlung oder 20% der Mitglieder können eine ausserordentliche JV verlangen.
Art. 15: Anträge an die JV können die VV oder Einzelmitglieder stellen.
Art. 16: Zur Statutenänderung braucht es das absolute Mehr einer JV, ansonsten gilt das einfache Mehr.
Art. 17: Die VV setzt sich zusammen aus dem Vorstand und allen aktiven Mitgliedern der JUSO Winterthur. Sie kommt auf Einladung des Vorstandes zusammen.
Art. 18: Die VV nimmt ihre Aufgabe im Rahmen der von der JV beschlossenen Grundsätze und Richtlinien wahr. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben: Fassen von Abstimmungsparolen, Beschluss über kurzfristige Aktionen und Bildungsveranstaltungen, Unterstützung von Initiativen, Referenden und Petitionen, Beitritt zu überparteilichen Komitees, Ersatzwahlen des Vorstandes und der Revisionsstelle oder Wahl eines zusätzlichen Vorstandsmitglieds, Ausführung der JV-Beschlüsse.
Art. 19: An der JV gilt bei Abstimmungen das absolute Mehr, an den VV’s das Einfache.
Art. 20: Der Vorstand besteht aus den gewählten Delegierten und den Vertreter*innen in den SP-Organen. Weitere Positionen und Vorstandsmitglieder können von der JV oder VV gewählt werden. Die Gesamtgrösse des Vorstands ist auf 6 Mitglieder begrenzt. Die JUSO Winterthur stellt kein Präsidium. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Die Organisation der Aufgaben innerhalb des Gremiums wird vom Vorstand bestimmt.
Art. 21: Der Vorstand ist insbesondere besorgt für: Geschäftsführung, Ausführung der JV- und VV-Beschlüsse. Er kann eine JUSO-Zeitung, einen Newsletter oder Internetbeiträge auf der JUSO-Webseite herausgeben.
Art. 22:
Abs. 1
In allen gewählten Gremien und Vertretungen müssen mehr als die Hälfte der Sitze von FLINTA Menschen besetzt werden. FLINTA steht für Frauen, Lesben, Intersex, Non-Binär, Trans und Agender. Bei einer ungeraden Anzahl wird abgerundet.
Abs. 2
Das Sekretariat und die Vertretung im Parteivorstand der SP gelten als Ausnahme zur FLINTA Quote. Vertretung im Parteivorstand Flinta-Quote 50%.
Abs. 3
Falls die Einhaltung der FLINTA Quote nicht möglich ist, so muss der entsprechende Sitz vakant bleiben.
Finanzen
Art. 23: Die JUSO Winterthur finanziert sich durch: Erhebung von Mitgliederbeiträgen, Subventionen der SP, Spenden.
Art. 24: Die JUSO Winterthur haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 25: Im Zahlungsverkehr ist der*die Kassier*in für den Verein zeichnungsberechtigt.
Revisionsstelle
Art. 26: Die Revisionsstelle kontrolliert die Buchführung und führt mindestens einmal im Jahr eine Stichkontrolle durch. Sie erstattet der JV Bericht und Antrag.
Art. 27: Die Revisionsstelle darf nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.
Auflösung
Art. 28: Die Auflösung kann nur an einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie entscheidet auch über die weitere Verwendung des Vermögens.
Schlussbestimmungen
Art. 29: Die Statuten treten nach Annahme durch die JV 2023 der JUSO Winterthur vom 22. März 2023 in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten.